Jugendordnung des Landesverband Sporttauchen Rheinland-Pfalz e.V.

(Stand 02/1996)

§ 1 Name und Wesen

Die Tauchsportjugend des Landesverbandes Sporttauchen Rheinland-Pfalz (LVST) ist die überörtliche freie Vereinigung der Jugend der tauchsporttreibenden Vereine in Rheinland-Pfalz. Sie ist im LVST integriert.
Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sind alle Mitglieder des LVST bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 2 Grundlage

Die Satzung des LVST ist neben der Jugendordnung Grundlage des Handelns und ist von den Jugendgruppen anzuerkennen.
Alles, was über die Jugendordnung hinausgeht, wird nach der Satzung des LVST geregelt.
Die Satzungen des Sportbundes sind von den Mitgliedsvereinen anerkannt und auch von den Jugendgruppen anzuerkennen.

§ 3 Zweck

Zweck der Tauchsportjugend im LVST ist es, die Jugendabteilungen der tauschsportbetreibenden Vereine bei ihrer Arbeit zu unterstützen und die aktive Jugendarbeit in den Vereinen zu fördern.
Die gemeinsamen Interessen der Jugend in den Vereinen zu vertreten. Neben den bisher bewährten Formen des Übungs- u. Wettkampfbetriebes neue Formen jugendgemäßer Veranstaltungen zu finden

§ 4 Grundsätze

Die Jugendorganisation des LVST setzt sich zum Ziel, in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht mitzuwirken.
Die Bestimmungen des Jugendschutzes sind entsprechend zu würdigen. DieTauch-sportjugend fördert die taucherische und sportliche Betätigung. Sie unterstützt das zielbewußte Streben nach höherer Leistung und charakterlicher Vervollkommnung. Die Tauschsportjugend will der Ertüchtigung und Lebensfreude der jungen Menschen dienen. Sie bemüht sich auch um entsprechend gesellige Formen für eine sinnvolle Erfüllung der Freizeit im In- u. Ausland. Sie übt in ihrer Arbeit parteipolitische Neutralität, sie räumt den Menschen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranzen.
Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durchTauchen, Sport und Spiel und durch persönliche Begegnung.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Tauchsportjugend im LVST sind die Jugendabteilungen der tauch-sportbetreibenden Vereine, die Mitglied im LVST, VDST und Sportbund sind.

§ 6

I) Organe

a) Vollversammlung
b) Jugendvorstand

Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern der Jugend der dem LVST angeschlossenen Vereine und dem Jugendvorstand.

II) Vollversammlung

Die Jugendvollversammlung findet in jedem Jahr, mindestens 4 Wochen vor der LVST-Hauptversammlung, statt.
Über Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand, wenn die vorausgegangene Vollversammlung keine Festlegung getroffen hat. Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Tauchsportjugend Rheinland-Pfalz. Ihre Aufgaben sind insbe-sondere:

a) Wahl des Jugendtauchwartes
b) Wahl des Stellvertreters
c) Wahl des Kassenwartes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Wahl Jugendpressewart
f) Wahl von zwei Jugendsprechern

Der Vorstand kann, je nach Bedarf, vergrößert oder verkleinert werden. Vor der Wahl des Jugendvorstandes ist ein Wahlleiter zu wählen.

III) Anträge

Anträge sind spätestens vor Beginn der Versammlung dem Jugendvorstand schriftlich vorzulegen.
Anträge können nur vom Jugendvorstand oder von Jugendgruppen gestellt werden. Die Jugendabteilungen der sporttauchenden Vereine entsenden zwei Jugendliche, nach Möglichkeit ein Mädchen und einen Jungen sowie den Jugendwart. Diese drei sind stimmberechtigt.
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vertreter beschlußfähig.
Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung notwendig. Kommt wieder keine Mehrheit zustande, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Versammlungsleiter hat nur dann Stimmrecht, wenn nach einer zweiten Abstimmung Stimmengleichheit besteht.

§ 7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand wir für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Jugendvorstand bis zur nächsten Jugendvollversammlung ein Mitglied kommissarisch bestimmen.
Der Jugendvorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr.

§ 8 Vertretung

Der Jugendtauchwart vertritt die Tauchsportjugend nach innen und außen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Stellvertreter vertreten.
Der Jugendtauchwart ist Mitglied im LVST-Vorstand.

§ 9 Geschäftsordnung

Das Stimmrecht beginnt mit dem vollendeten 10. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Interessen der Jugend können auch von Vertretern über 18 Jahren wahrgenommen werden.
Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 10

Alle Sitzungen der einzelnen Organe sind öffentlich.

§ 11

Diese Jugendordnung bedarf der Annahme durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Vollversammlung. Sie tritt am Tage der Zustimmung durch den LVST in Kraft.

Bingen, den 26.04.1980


N.S. Diese Jugendordnung wurde am 26.04.1980 durch die Jugendvollversammlung einstimmig angenommen.

Bingen, den 26.04.1980


N.S. Diese Jugendordnung wurde am 24.02.1996 durch die Jugendvollversammlung geändert und einstimmig angenommen.

Bad Kreuznach, den 24.02.1996