Satzungen / Ordnungen

Satzung des Landesverband Sporttauchen Rheinland-Pfalz e.V.

 (Stand 07. März 2010)
(Vereinsregister Mainz Nr. 14 VR 1626)

I. Name, Sitz: Eintragung, Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen:

"Landesverband Sporttauchen Rheinland - Pfalz e.V." (LVST).

Sein Sitz ist Mainz.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter Nr. 14 VR 1626 eingetragen.

Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Spottaucher e.V. (VDST) und des Landessportbundes Rheinland-Pfalz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Landesverband Sporttauchen Rheinland-Pfalz ( LVST ) hat die Aufgabe:

  • überregionale und überfachliche Angelegenheiten seiner Mitglieder zu regeln,
  • die Interessen des Tauchsports gegenüber öffentlichen Stellen wahrzunehmen
  • den Tauchsport durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu fördern,
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Unterwasserwelt zu unterstützen.

Der LVST verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, insbesondere die Förderung des Tauchsports alsVolkssport. Der LVST ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LVST dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen und haben keinen Anspruch aus dem LVST Vermögen. Der LVST darfkeine Personen durch Verwaltungsaufgabe, die den Zwecken des LVST fremd sind oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigen.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im LVST kann jeder eingetragene Verein im Einzugsbereich des Landessportbundes ( LSB) werden, sofern er Mitglied im VDST und des zuständigen Sportbundes ist und Tauchsport betreibt.In der Satzung muss festgelegt sein, dass nach VDST-Richtlinien ausgebildet wird. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ihm sind folgende Unterlagenbeizufügen:- Vereinssatzung- Verzeichnis der Vorstandsmitglieder- Angabe der Mitgliederzahl- Gemeinnützigkeit des zuständigen Finanzamtes- Auszug aus dem Vereinsregister Nachprüfungen durch den LVST Vorstand sind vorbehalten. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den Aufnahmeantrag zu unterrichten. Sie können binnen einesMonats nach Bekanntgabe Bedenken geltend machen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet derVorstand. Ablehnungen bedürfen einer satzungsgemäßen Begründung.

§ 4 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Landesverbandstagen teilzunehmen, Anträge zu stellen und mitabzustimmen.Jedes Mitglied hat pro angefangene, dem (der) Schatzmeister/in gegenüber gemeldeten 10 Mitglieder eine Stimme. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Kopie der Bestandserhebung an den Sportbund zuerbringen. Die Ausübung des Stimmrechtes kann durch den 1. Vorsitzenden eines Mitgliedes oder eines von ihmbevollmächtigten Vereinsmitgliedes erfolgen. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtunggegenüber dem LVST im Rückstand ist. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind Delegierte der Vereine ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet: - Ihre Tätigkeit im Einklang mit den Bestrebungen des LVST zu halten,- den bindenden Beschlüssen des LVST nachzukommen,- Beiträge ordnungsgemäß und fristgerecht abzuführen,- Auf die Fortwirkung der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit zu achten und den Nachweis darüber dem LVST regelmäßig unaufgefordert zu erbringen Die Tauchsportgruppen in allgemeinen Sportvereinen sind verpflichtet, ihre Sporttaucher in derFachgruppe "Tauchsport" in der Bestandserhebung zu kennzeichnen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im LVST erlischt:

- durch freiwilligen Austritt- durch Auflösung des Mitgliedsvereins- durch Ausschluss aus dem LVST

- durch Ausschluss oder Austritt aus dem LSB oder den Sportbünden

- bei Verlust der Gemeinnützigkeit

- durch Löschung im Vereinsregister

- durch Ausschluss oder Austritt aus dem VDST.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich.
Die schriftliche Austrittserklärung ( Kündigung ) muss bis spätestens 30. September des betreffenden Kalenderjahres beim LVST per Einschreiben eingegangen sein. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es seine Pflichtenverletzt und den Zwecken des LVST beharrlich zuwider handelt, insbesondere, wenn das Mitgliedlänger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem LVST gegenüber im Rückstandist. Dem Mitglied ist der Ausschließungsgrund bekannt zu geben.Gegen den Ausschluss kann bei dem Landesverbandstag Einspruch erhoben werden. Dieserbeschließt endgültig. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln deranwesenden Mitglieder.Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den LVST. Ihm gegenüber bestehendeVerpflichtungen sind zu erfüllen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils vom Landesverbandstag festgelegt. Die Beiträge sind mindestens ¼-jährlich im voraus zu entrichten.

III. Organe des LVST

§ 8 Organe des LVST sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • Landesverbandstag)
  • Der Vorstand- die FachausschüsseD
  • Der Leiter des Fachbereiches Ausbildung bildet mit den Tauchlehrern einen Ausschuss.
  • Der Tauchlehrerausschuss hat Vorschlagsrecht bei Neuwahlen des Leiters des Fachbereichs
  • Ausbildung -.Er soll nach Möglichkeit ein Tauchlehrer sein.

§ 9 Landesverbandstag

Der Landesverbandstag ist oberstes Organ und setzt sich zusammen aus dem Vorstand des LVST (ohne Stimmrecht) und den Mitgliedern. Der Landesverbandstag findet grundsätzlich im ersten Quartal jeden Jahres statt.

Die Einberufung des Landesverbandstages erfolgt durch den Präsidenten/in, stellvertretend durch den Vizepräsident/in unter Einhaltung der Frist von 4 Wochen durch Bekanntmachung der Tagesordnung auf der offiziellen Internet-Seite des Verbandes und ergänzend durch E-Mail an alle ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder nehmen die Ladung und Tagesordnung über die Veröffentlichung im Internet zur Kenntnis.

In begründeten Ausnahmefällen wird die Einladung zur Mitgliederversammlung mit einfacher Post verschickt.

Der Vorstand hat über die ordnungsgemäße, fristgerechte Einstellung der Ladung im Internet und die Versendung derselben durch E-Mail, einen von ihm zu unterzeichnenden Vermerk (Versicherung der Richtigkeit) zu errichten.

Mitteilungen des Verbandes erfolgen auf elektronischem Wege (E-Mail) und Veröffentlichung im Internet (offizielle Webseite des LVST). Jedes ordentliche Mitglied hat dem Vorstand eine autorisierte, empfangsfähige E- Mail -Adresse zur Verfügung zu stellen, über welche es Mitteilungen des Verbandes und des Vorstandes empfangen und zur Kenntnis nehmen kann.

Der ordnungsgemäß einberufene Landesverbandstag ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, beschlussfähig. Den Vorsitz des Landesverbandstages führt der / die LVST Präsident/in sein/e Stellvertreter/in oder, bei deren Abwesenheit, ein von der Versammlung zu bestimmender Vorsitzender. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmungen finden nur auf Antrag geheim statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:

  • die Jahresberichte des Vorstandes und der Ausschüsse,
  • der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse,
  • der Rechenschaftsbericht des (der) Schatzmeisters(in) und der Bericht der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen,
  • Satzungsänderungen –so fern notwendig

Der Vorstand kann in dringenden Fällen unter Abkürzung der Einladungsfrist auf die Hälfte der regelmäßigen Frist einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen. Ein Landesverbandstag muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diesschriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Anträge mit gleicher Frist durch den Vorstand.

§ 10 Anträge

Anträge zum Landesverbandstag können eingebracht werden durch:

  • die Mitglieder
  • den Vorstand
  • die Fachausschüsse

Die Anträge sind dem Vorstand schriftlich spätestens bis 15. Januar eines Jahres einzureichen, zubegründen und vom Präsidium spätestens mit der Einladung zum Landesverbandstag den Mitgliedernbekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge bedürfen, um behandelt werden zu können, der Anerkennung durch zwei Drittelder anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Beitragsänderungensindnicht zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesverbandstages. Satzungsänderungen, die auf die Zweckmäßigkeit des Verbandes hinzielen, sind unzulässig.

§ 12 Rechtsverbindlichkeiten der Satzung

Die im Rahmen seiner Zuständigkeit vom LVST gefassten Beschlüsse binden seine Mitglieder.

IV. Verwaltung des Vereins

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) (geschäftsführenden Vorstand) Präsidium

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in
  • Schatzmeister/in
  • Leiter des Fachbereichs Ausbildung

Das Präsidium leitet und vertritt den Verband nach außen. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums,darunter der (die) Präsident(in) oder der (die) Vizepräsident(in), sind berechtigt, Verpflichtungen für denVerband einzugehen und Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

b) dem erweiterten Vorstand

  • Referent/in Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  • Leite/in des Fachbereichs: Leistung- und Wettkampfsport
  • Leiter/in des Fachbereiches: Jugend
  • Leiter/in des Fachbereichs: Wissenschaft und Umwelt
  • Zwei Beisitzer/in
  • Landesverbands
  • Justiziar
  • Landesverbandsarzt

Der Gesamtvorstand behandelt Fragen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung. Er istbeschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der (die) Präsident (in) oder der (die)Vizepräsident /in, anwesend sind. Die Versammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln. Die Mitglieder des Vorstandes werden aufzwei Jahre gewählt, gerechnet von der Wahl an.

In den Jahren mit geraden Endzahlen wird gewählt:

  • aus dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand):
    Präsident /in
    Schatzmeister /in
  • aus dem erweiterten Vorstand:
    Leiter/in des Fachbereichs: Jugend
    Leiter/in des Fachbereichs: Wissenschaft und Umwelt
    ein Beisitzer/in
    Landesverbands-Justiziar

In den Jahren mit ungeraden Endzahlen:

  • aus dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand):
    Vizepräsident /in
    Leiter/in des Fachbereichs Ausbildung
  • aus dem erweiterten Vorstand:
    Leiter/in des Fachbereichs: Leistung- und Wettkampfsport
    ein Beisitzer/in
    Landesverbandsarzt
    Referent/in des Fachbereichs Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Über Verlauf und Ergebnisse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem (der) Präsident/in im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten zu unterschreiben ist. Ergibt sich bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes eine Stimmengleichheit, gibt die Stimme desVersammlungsleiters den Ausschlag.Über Verlauf und Ergebnisse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zuführen, das vom Schriftführer oder dem (der) Präsident/in zu unterschreiben ist.

§ 14 Die Ausschüsse

Die Ausschüsse werden durch den Vorstand berufen und sind beratend tätig für ihn.Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfend er Genehmigung des Präsidiums.

§ 15 Die Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sowie ein Stellvertreter werden für den Zeitraum von zwei Jahren durch denLandesverbandstag gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Kassenprüfer dürfen wiedergewähltwerden.

§ 16 Die Sportjugend

Die Jugendarbeit auf Landesebene wird durch den Leiter des Fachbereichs Jugend vorbereitet undunter Abstimmung mit dem Vorstand und den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine in dieMitgliedsvereine getragen. Die Jugendwarte oder ein von ihnen bevollmächtigtes Vereinsmitglied wählen den Leiter desFachbereiches " Jugend " , der dann dem erweiterten Vorstand angehört; in Abweichung von § 13.

§ 17 Ehrungsordnung

Ehrungen im Bereich des LVST können Mitgliedern der Mitgliedsvereine und anderen Personen zuteil werden, die sich um den Tauchsport oder den LVST besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenordnung des VDST wird übernommen.

§ 18 Vergütung für die Verbandstätigkeit

(1)    Die Verbands – und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)    Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden.

(3)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)    Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.

(5)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle kann die Mitgliederversammlung den Gesamtvorstand ermächtigen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)    Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerlichrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(9)    Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbandes, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

V. Auflösung und Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des LVST an die Stadt Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tauchsports in Rheinland - Pfalz zu verwenden hat. Im 28. Februar 1994 wurde die Satzung in das Vereinsregister eingetragen.

 

Die Satzungsänderung wurde am 19. März 2000 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 23. März 2003 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 06. März 2005 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 26. März 2006 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 04. März 2007 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 04. Oktober 2009 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 7. März 2010 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.

Geschäftsordnung

für den Vorstand des Landesverbandes Sporttauchen im Verband Deutscher Sporttaucher.

 

(Stand 22.03.2010)

 

§1

Folgende Bestimmungen sind für alle Mitglieder des Vorstandes (MdV) bindend. Bei der konstituierenden Sitzung wird darüber abgestimmt, ob die Geschäftsordnung (GO) übernommen bzw. geändert wird.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§2

Der Vorstand trifft sich mindestens alle 3 Monate. Weitere Sitzungen können einberufen werden, wenn sie von mindestens 3 MdV gefordert werden.

§3

 

Die Tagesordnungspunkte und deren Reihenfolge werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten festgelegt. Jedes MdV und auch die Vereine können TOPs auf die Tagesordnung setzen lassen.

§4

Die Einladungen erfolgen in der Regel schriftlich, auch per Email. Die Frist beträgt aus terminlichen Gründen mindestens 3 Wochen. Bei wichtigen Gründen kann der Termin zur Vorstandssitzung auch telefonisch abgestimmt werden. Fristen brauchen dabei nicht eingehalten zu werden.

§5

Den Vorsitz in der Sitzung führt der Präsident. Im Verhinderungsfalle der Vizepräsident.

§6

Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder der Vizepräsident.

§7

Stimmberechtigt sind alle MdV. Ausschussmitglieder haben beratende Stimmen.

§8

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§9

Über alle Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll sollte spätestens 1 Woche nach der Sitzung den MdV vorliegen.

§ 10

Der gesamte Zahlungsverkehr ist durch den Schatzmeister abzuwickeln. Im Verhinderungsfall und in Sonderfällen können Präsident und Vizepräsident zusammen den Schatzmeister unterstützen, um Zahlungsverzug auszuschließen. Beträge über 1500.--€ erfordern einen Vorstandsbeschluss.

§ 11

Korrespondenz einzelner MdV mit Vereinen, Verbänden und Behörden ist dem Präsidenten oder Vizepräsidenten zur Kenntnis zu geben.

§ 12

Die einzelnen Ressortleiter berichten dem Vorstand nach Tagungen mündlich oder schriftlich.

§ 13

Alle Unterlagen, die den MdV zur Verfügung gestellt werden, müssen bei Abwahl bzw. Rücktritt an den entsprechenden Nachfolger innerhalb einer Frist von 2 Wochen, ohne Aufforderung, grundsätzlich von Hand zu Hand weitergegeben werden.

Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen, welches von den Beteiligten zu unterschreiben ist.

Eine Kopie erhält der Schatzmeister.

Alle Unterlagen sind Eigentum des LVSTs.

§ 14

Legitimationen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten ausgestellt bzw. bestätigt.

§ 15

Reise- u. Tagegelder müssen spätestens 4 Wochen nach Entstehen beim Schatzmeister abgerechnet werden.

§ 16

Diese Geschäftsordnung (GO) soll die Arbeitsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regeln. Es wird dabei vorausgesetzt, dass die einzelnen Geschäftsbereiche von den zuständigen Vorstandsmitgliedern(MdV) eigenständig und eigenverantwortlich geführt werden Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Ressorts sollen einvernehmlich geklärt werden. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet bei notwendigen Sofortentscheidungen der Präsident zusammen mit dem Vizepräsident.

§ 17

Die GO kann nur, wie in § 1 angedeutet, bei der konstituierenden Sitzung des LVSTVorstandes geändert bzw. ergänzt werden. Innerhalb der Amtszeit des Vorstandes ist eine Änderung oder eine Ergänzung der einzelnen §§ nur einstimmig möglich.

Diese Geschäftsordnung wurde vom LVST - Vorstand bei seiner konstituierenden Sitzung am 14.04.2007 angenommen, § 6 wurde durch einstimmigen Beschluss an der außerordentlichen Vorstandssitzung vom 01.11.2007 geändert. Sie wurde von den anwesenden

Vorstandsmitgliedern unterzeichnet: Herta Bassauer, Peter Gaa, Frank Olbert, Angela

Hennings, Dr. Joachim Kretschmer, Dr. Uwe Irmer, Gerd Seegler, Jürgen Braun, Christel Meier

Die Geschäftsordnung wurde am 22.03.2010 bei der konstituierenden Vorstandssitzung geändert und einstimmig angenommen.

Kostenordnung des Landesverbandes Sporttauchen Rheinland-Pfalz e.V. (LVST)*

(Stand: 06. September 2004)

* Zur besseren Lesbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen wurde auf die sonst übliche, 
zusätzliche Nennung der jeweiligen weiblichen Begriffe verzichtet. Männliche Bezeichnungen gelten
in gleicher Weise auch für weibliche Personen!

I Grundsätzliches

1. Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Tagegelder) in Höhe der nachfolgend genannten Sätze können abgerechnet werden:
a) von allen ordentlich gewählten und kommissarisch eingesetzten Mitgliedern des LVST-Vorstandes (einschließlich derjenigen, die eine bloße beratende Funktion innehaben, wie z.B. Leiter Referat Recht) in Ausübung ihres Amtes.
b) von Personen, die eine Leistung für den LVST erbringen, zu der sie durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten des LVST vor Erbringung der Leistung ausdrücklich beauftragt worden sind.
c) den verantwortlichen Organisatoren, Leitern und/oder Referenten einer offiziellen Aus- und/oder Fortbildungsveranstaltung des LVST, die vor Durchführung der betreffenden Veranstaltung vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des LVST oder vom Ausbildungsleiter des LVST ausdrücklich zur Mitwirkung an der betreffenden Veranstaltung beauftragt wurden.

2. Einsparmöglichkeiten sind auszuschöpfen, wenn diese zumutbar sind und mit Art und Umfang der notwendigen Amtshandlung vereinbar erscheinen (z.B. Bildung von Fahrgemeinschaften / Ausnutzung von Gruppenreisetarifen / bei einfachen Sachverhalten vorzugsweise telefonische oder schriftliche Abklärung statt Fahrt vor Ort / etc.).

3. Die in dieser Ordnung enthaltenen Reisekostenregelungen gelten nur für Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auslandsreisen (z.B. zu Ausbildungsmaßnahmen, Tagungen, etc.) ist der Erstattungs-umfang durch den Reisenden vor Antritt der Reise im Einzelfall mit dem geschäftsführenden Vorstand des LVST abzustimmen!

4. Alle Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Entstehung der Kosten dem LVST zugegangen sein. Bei verspätet eingehenden Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Erstattung! Nach Ablauf dieser Frist können Reisekosten nur noch geltend gemacht werden, wenn die Antragssteller an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden gehindert waren.

5. Für die Erstattung der Reisekosten sind grundsätzlich die Formulare des LVST zu benutzen. Die Formulare werden vom LVST auf Wunsch zugesandt oder man kann sie auf der LVST-Website (www.lvst.de) downloaden.

II Fahrtkosten

1.
a) Bei Nutzung des eigenen Fahrzeuges werden 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) erstattet. Dies gilt auch für Fahrten, die am Geschäftsort in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Amtsgeschäft notwendig sind (z.B. Fahrt Unterkunft - Tagungsstätte, pp.). Sofern vor Ort öffentliche Verkehrsmittel (z.B. Bus, Taxi, pp.) genutzt werden, sind die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnungsfähig.
b) Bei Fahrten außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz werden grundsätzlich nur die Bahnkosten für die 2. Klasse erstattet. Bahnkosten für die 1. Klasse werden nur erstattet, wenn der Fahrschein unter Verwendung einer Bahn-Card erworben wurde. Ausnahmen von dieser Regelung (z.B. bei PKW-Nutzung wegen umfangreichem Materialtransport, bei unzumutbaren Reisezeiten oder -bedingungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Mitnahme weiterer Personen, etc.) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten. Von der Bahn angebotene Sparpreise sind zu nutzen!
c) Flugreisen bedürfen stets der vorherigen Zustimmung des Präsidenten oder Vizepräsidenten des LVST. Dies gilt nicht, wenn der Preis der Flugreise die Kosten einer Bahnreise (Punkt II 1. b) nicht übersteigt.

2. Alle entstandenen Reisekosten sind durch Quittungsbelege nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Abrechnung der Kilometerpauschale bei Nutzung des eigenen Fahrzeuges.

3. Für die Abrechnung von Reisekosten, die im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des LVST stehen, gilt zusätzlich Abschnitt V dieser Ordnung.

III Übernachtungskosten

Es werden nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten (inklusive Frühstück in der gebuchten Unterkunft) für ein regional übliches Mittelklasse-Hotel erstattet. Ausnahme: Wenn vom Veranstalter eine höherklassige Unterkunft vorgesehen / gebucht ist.

IV Tagegelder

Abwesenheitszeit vom Wohnort Höhe des Tagegeldes

Bis 3 Stunden 0,00 Euro

Mehr als 3 Std. bis 6 Std. 8,00 Euro

Mehr als 6 Std. bis 8 Std. 16,00 Euro

Mehr als 8 Stunden 20,00 Euro


Die Tagegelder werden wie folgt gekürzt:

1. bei frei gewährtem Frühstück: um 15 %

2. bei frei gewährtem Mittagessen: um 30 %

3. bei frei gewährtem Abendessen: um 30 %

4. bei frei gewährter Vollverpflegung: um 75 %

V Abrechnung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des LVST

1. Alle Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des LVST sind grundsätzlich kostendeckend zu kalkulieren!
2. Für die Abrechnung von Fahrtkosten, die dem in Abschnitt I, Ziffer 1., Punkt c), genannten Personenkreis im Zusammenhang von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des LVST entstehen, gilt Abschnitt II dieser Ordnung mit nachfolgender Einschränkung:Bei Veranstaltungen, die an mehr als 2 aufeinander folgenden Tagen stattfinden (mindestens also 3 Tage dauern), wird bei einer Entfernung von mehr als 50 km zwischen Wohnund Veranstaltungsort nur je eine Hinfahrt und eine Rückfahrt pro Veranstaltungsblock erstattet (tägliche Hin- und Rückfahrten können ab dem 2. Tag also nur dann abgerechnet werden, wenn die dafür anfallenden Kosten 30 Euro / Tag nicht übersteigen) Reisekosten der Referenten dürfen nicht sofort vor Ort mit Einnahmen aus der Veranstaltung verrechnet (ausgezahlt) werden!
3. Für die Abrechnung von Übernachtungskosten, die dem in Abschnitt I, Ziffer 1., Punkt c), genannten Personenkreis im Zusammenhang von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des LVST entstehen, gilt Abschnitt III dieser Ordnung.
4. Für die Abrechnung von Tagegeldern, die dem in Abschnitt I, Ziffer 1., Punkt c), genannten Personenkreis im Zusammenhang von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des LVST entstehen, gilt Abschnitt IV dieser Ordnung.
5. Der Veranstaltungsorganisator übergibt dem Schatzmeister des LVST innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Veranstaltung eine Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und überweist ein eventuell errechnetes Guthaben unaufgefordert an den LVST. Sofern ein Defizit erzielt wurde, wird der Betrag vom LVST nach Eingang der Abrechnung unverzüglich erstattet. (Beachte: Für die – außerhalb der vorgenannten Aufstellung vorzunehmenden – Reisekostenabrechnungen gilt die in Abschnitt I Ziffer 3. genannte Frist von vier Wochen!) Für alle Ausgaben müssen grundsätzlich Originalbelege vorhanden sein.
6. Referenten erhalten 10,00 Euro je geleisteter Unterrichtsstunde (60 Minuten). Höhere Vergütungen oder Pauschalen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder des Schatzmeisters des LVST.
7. Ein Veranstaltungsorganisator, der nicht zugleich als Referent auftritt, kann pro Anwesenheitstag zwei Referentenstunden abrechnen.

VI Verwaltungskosten / Anschaffungen

Der in Abschnitt I, Ziffer 1., Punkt a) – c), genannte Personenkreis hat Anspruch auf Erstattung nachgewiesener oder sonst glaubhaft gemachter Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Amtsausübung entstanden sind, wie z.B.
- Verbrauchsmaterial (Büromaterial, pp.), Portokosten, Telefonkosten,
- Instandhaltungs-/setzungskosten für überlassenes LVST-Inventar,
- Anschaffungen, die in Absprache mit dem geschäftsführenden LVST-Vorstand oder aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes getätigt wurden, etc.
Für alle Ausgaben müssen grundsätzlich Originalbelege vorhanden sein.

VII Inanspruchnahme des LVST-Referates "RECHT"

Bei einer Inanspruchnahme des LVST-Referates "Recht" zur Beratung, Klärung oder Erläuterung vereinsbezogener Sachverhalte vor Ort (z.B. am Sitz des LVST-Vereins) trägt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart (im Streitfall liegt die Beweispflicht beim Leistungsempfänger), der Leistungsempfänger (z.B. LVST-Verein) die entstehenden Reisekosten und sonstigen Auslagen des LVST-Referates "Recht".

VIII Inkrafttreten, Änderungen

Die vorliegende Kostenordnung tritt aufgrund des Beschlusses des LVST-Vorstandes vom 06.09.2004 am 01.01.2005 in Kraft. Änderungen dürfen danach nur noch im Rahmen einer konstituierenden Vorstandsitzung durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes vorgenommen werden.

Bad Kreuznach, den 06.09.2004 Herta Bassauer – Präsidentin

Finanzordnung

Gültig ab 22.03.2010

1.Die Finanzordnung regelt das interne Vereinsleben im Hinblick auf die Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins. Sie enthält Grundsätze für die Finanzwirtschaft und entfaltet Wirkung zwischen den von ihr betroffenen Vereinsorganen. Die Finanzordnung gilt nur hinsichtlich der vom Vorstand verabschiedeten Haushaltsansätze. Rechtsgeschäfte außer den Etatansätzen, insbesondere das Eingehen von Verbindlichkeiten zur Abwicklung der Verbandsarbeit sind ausdrücklich von der Finanzordnung ausgenommen.

2.Der LVST ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen bzw. Nutzen stehen.

3.Für den LVST und seine Fachbereiche und Sachabteilungen gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Etat-Planes.

4. Die Mittel des LVST dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LVST fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Für die Erstellung des Kontenrahmens und für Änderungen ist der Schatzmeister verantwortlich.

7.Die Überwachung der Finanzordnung obliegt dem Schatzmeister sowie den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern.

§ 2 Etatplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Schatzmeister ein Etatplan aufgestellt werden. Der Etatplan setzt sich aus den Planansätzen der einzelnen Fachbereiche und Verantwortungsbereiche zusammen.

2. Der Etatplan muss alle Einnahmen und Ausgaben des LVST enthalten. Vorgesehene Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Arbeiten müssen von den einzelnen Fachbereichen schlüssig dokumentiert werden.

3. Der Schatzmeister hat bis spätestens 15. September einen Etatplan für das kommende Jahr zu erstellen. Hierzu müssen die einzelnen Ressorts ihre Planzahlen bis 

 4. Der dann gültige Etatentwurf wird nach Verabschiedung vom Vorstand den Mitgliedern im 4. Quartal des laufenden Jahres zugesandt.

5. Eine Überschreitung des Etats ist nur möglich wenn;

a) aus anderen Bereichen genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen

oder 

b) eine solche interne Verrechnung vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt wird.

§ 3 Jahresabschluss

1. Der Jahresabschluss ist spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung an die Vereine zu verschicken. Für den Jahresabschluss ist der Schatzmeister verantwortlich.

2. Der Jahresabschluss, die Belege der Buchführung, das Einhalten der Etatansätze und die Einhaltung der Finanzordnung ist von den gewählten Rechnungsprüfern rechtzeitig zu prüfen, die über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung berichten.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden vom Schatzmeister abgewickelt.

Die Finanzgeschäfte der LVST-Jugend werden vom Landesjugendvorstand eigenverantwortlich abgewickelt. Sollte dem Landesjugendvorstand kein Schatzmeister zur Verfügung stehen, wird die Jugendkasse vom LVST-Schatzmeister mitverwaltet und muss am Ende eines jeden Jahres aus der LVST-Kasse herausgelöst werden. In begründeten Fällen kann der Landesjugendwart die Ausführung von Buchungen über das Jugendkonto durch den LVST Schatzmeister veranlassen.

2.Der Schatzmeister ist für alle Angelegenheiten der Finanz- und Wirtschaftsführung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Finanzplanung, die Überwachung des Etatplanes und die Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze.

3. Alle Aufwendungen und Erträge sind nach den Regeln der doppelten Buchführung und nach dem Kontenplan des LVST zu erfassen. Die Zuordnung der Beträge zu den Fachbereichen und Verantwortungsbereichen muss aus der Buchführung hervorgehen. Die gesamte Buchführung ist vom Schatzmeister eigenverantwortlich zu erledigen. Daten sind vertraulich zu behandeln.

4. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom geschäftsführenden Vorstand in Ausnahmefällen genehmigt werden.

§ 5 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte LVST-Zahlungsverkehr ist, mit Ausnahme einer evtl. Jugendkasse, über die Verbandskonten abzuwickeln.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein ordentlicher Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.

3.Jede Rechnung ist vor Anweisung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit vom Präsidenten/in zu prüfen und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

4. Abrechungen
4a) Abrechnungen der einzelnen Verantwortungsbereiche sind innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahmen abzurechnen.
4b) Spätere Abrechnungen werden nur mit Zustimmung des Schatzmeisters genehmigt.

5. Nicht belegte Ausgaben bedürfen eines vom Präsidenten oder Schatzmeister abgezeichneten Eigenbelegs. Diese sind nur in nachvollziehbaren Ausnahmefällen zu erstatten.

6. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen darf der Schatzmeister Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs gewähren.
6a) Diese Vorschüsse sind innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
6b) Erfolgt diese Abrechnung nicht, sind die Vorschüsse durch den Schatzmeister zurückzufordern.

Der Empfänger des Vorschusses haftet für die ausgezahlten Beträge.

§ 6 Eingehen von Verbindlichkeiten

Das Eingehen von Verbindlichkeiten im Rahmen des Etatplans ist nur in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand möglich.
Bei wiederholter Nichteinhaltung der Finanzordnung und nach erfolgtem Hinweis durch den geschäftsführenden Vorstand, kostengünstiger abzurechnen, kann die Zahlung verweigert werden.

§ 7 Spenden

1. Der LVST ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums auszustellen.
Es gelten die jeweils gültigen Vorschriften des Einkommensteuer- Körperschaftsteuergesetzes sowie der Abgabenordnung.

2. Spenden kommen dem LVST insgesamt zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklichen einem bestimmten Zweck zugewiesen werden.

§ 8 Inventar

1. Zur Erfassung des Inventars ist von jedem Ressortleiter selbst für seinen Verantwortungsbereich ein Inventarverzeichnis anzulegen und bis zum 31.12. eines 

2. Gegenstände können nur gegen Belege mit Datum und Unterschrift der Empfängers ausgegeben werden.

3. Die Inventarliste muss enthalten:

-Anschaffungsdatum

-Bezeichnung des Gegenstandes

-Anschaffungswert

-Aufbewahrungsort

-ergänzend können Fotos und Produktbeschreibung des jeweiligen Gegenstandes hinzugefügt werden.

4. Die Inventarliste ist den Jahresabschlussunterlagen beizufügen.

5. Abgänge aus der Inventarliste bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Dabei fungiert das Protokoll der Vorstandssitzung als Beleg über den Abgang. Den Mitgliedern des LVST wird ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

§ 9 Inkrafttreten

1. Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Vorstand in Kraft.

2. Änderungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Diese Finanzordnung wurde vom LVST - Vorstand bei seiner konstituierenden Sitzung am16.04.2005 beschlossen und einstimmig angenommen. Diese Finanzordnung wurde am 22.03.2010 bei der konstituierenden Vorstandssitzung geändert und einstimmig angenommen.

Jugendordnung des Landesverband Sporttauchen Rheinland-Pfalz e.V.

(Stand 02/1996)

§ 1 Name und Wesen

Die Tauchsportjugend des Landesverbandes Sporttauchen Rheinland-Pfalz (LVST) ist die überörtliche freie Vereinigung der Jugend der tauchsporttreibenden Vereine in Rheinland-Pfalz. Sie ist im LVST integriert.
Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sind alle Mitglieder des LVST bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 2 Grundlage

Die Satzung des LVST ist neben der Jugendordnung Grundlage des Handelns und ist von den Jugendgruppen anzuerkennen.
Alles, was über die Jugendordnung hinausgeht, wird nach der Satzung des LVST geregelt.
Die Satzungen des Sportbundes sind von den Mitgliedsvereinen anerkannt und auch von den Jugendgruppen anzuerkennen.

§ 3 Zweck

Zweck der Tauchsportjugend im LVST ist es, die Jugendabteilungen der tauschsportbetreibenden Vereine bei ihrer Arbeit zu unterstützen und die aktive Jugendarbeit in den Vereinen zu fördern.
Die gemeinsamen Interessen der Jugend in den Vereinen zu vertreten. Neben den bisher bewährten Formen des Übungs- u. Wettkampfbetriebes neue Formen jugendgemäßer Veranstaltungen zu finden

§ 4 Grundsätze

Die Jugendorganisation des LVST setzt sich zum Ziel, in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht mitzuwirken.
Die Bestimmungen des Jugendschutzes sind entsprechend zu würdigen. DieTauch-sportjugend fördert die taucherische und sportliche Betätigung. Sie unterstützt das zielbewußte Streben nach höherer Leistung und charakterlicher Vervollkommnung. Die Tauschsportjugend will der Ertüchtigung und Lebensfreude der jungen Menschen dienen. Sie bemüht sich auch um entsprechend gesellige Formen für eine sinnvolle Erfüllung der Freizeit im In- u. Ausland. Sie übt in ihrer Arbeit parteipolitische Neutralität, sie räumt den Menschen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranzen.
Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durchTauchen, Sport und Spiel und durch persönliche Begegnung.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Tauchsportjugend im LVST sind die Jugendabteilungen der tauch-sportbetreibenden Vereine, die Mitglied im LVST, VDST und Sportbund sind.

§ 6

I) Organe

a) Vollversammlung
b) Jugendvorstand

Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern der Jugend der dem LVST angeschlossenen Vereine und dem Jugendvorstand.

II) Vollversammlung

Die Jugendvollversammlung findet in jedem Jahr, mindestens 4 Wochen vor der LVST-Hauptversammlung, statt.
Über Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand, wenn die vorausgegangene Vollversammlung keine Festlegung getroffen hat. Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Tauchsportjugend Rheinland-Pfalz. Ihre Aufgaben sind insbe-sondere:

a) Wahl des Jugendtauchwartes
b) Wahl des Stellvertreters
c) Wahl des Kassenwartes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Wahl Jugendpressewart
f) Wahl von zwei Jugendsprechern

Der Vorstand kann, je nach Bedarf, vergrößert oder verkleinert werden. Vor der Wahl des Jugendvorstandes ist ein Wahlleiter zu wählen.

III) Anträge

Anträge sind spätestens vor Beginn der Versammlung dem Jugendvorstand schriftlich vorzulegen.
Anträge können nur vom Jugendvorstand oder von Jugendgruppen gestellt werden. Die Jugendabteilungen der sporttauchenden Vereine entsenden zwei Jugendliche, nach Möglichkeit ein Mädchen und einen Jungen sowie den Jugendwart. Diese drei sind stimmberechtigt.
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vertreter beschlußfähig.
Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung notwendig. Kommt wieder keine Mehrheit zustande, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Versammlungsleiter hat nur dann Stimmrecht, wenn nach einer zweiten Abstimmung Stimmengleichheit besteht.

§ 7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand wir für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Jugendvorstand bis zur nächsten Jugendvollversammlung ein Mitglied kommissarisch bestimmen.
Der Jugendvorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr.

§ 8 Vertretung

Der Jugendtauchwart vertritt die Tauchsportjugend nach innen und außen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Stellvertreter vertreten.
Der Jugendtauchwart ist Mitglied im LVST-Vorstand.

§ 9 Geschäftsordnung

Das Stimmrecht beginnt mit dem vollendeten 10. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Interessen der Jugend können auch von Vertretern über 18 Jahren wahrgenommen werden.
Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 10

Alle Sitzungen der einzelnen Organe sind öffentlich.

§ 11

Diese Jugendordnung bedarf der Annahme durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Vollversammlung. Sie tritt am Tage der Zustimmung durch den LVST in Kraft.

Bingen, den 26.04.1980


N.S. Diese Jugendordnung wurde am 26.04.1980 durch die Jugendvollversammlung einstimmig angenommen.

Bingen, den 26.04.1980


N.S. Diese Jugendordnung wurde am 24.02.1996 durch die Jugendvollversammlung geändert und einstimmig angenommen.

Bad Kreuznach, den 24.02.1996